Präambel (Auszug)

Die Bedeutung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, aber auch das Selbstverständnis der Sachverständigen erfordern es, durch die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Standesregeln öffentlich zu bekunden, welchem Verhaltenskodex sich die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit nach allgemeiner Standesüberzeugung verpflichtet fühlen.

Die vorliegenden Standesregeln dienen auch der Wahrung und Förderung der Standesehre der Sachverständigen.

Die Standesregeln geben die Auffassung der weitaus überwiegenden Zahl aller allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs über die Standespflichten eines Sachverständigen bei der Gutachterarbeit wieder.

Die Standesregeln sollen nach Auffassung der Delegiertenversammlung auch einen Beitrag zur Verbesserung der Gutachterarbeit des Sachverständigen in der Praxis und damit zu einem besseren Funktionieren der Rechtspflege in Österreich leisten.

 

 

1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze

1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.

1.2 Der Sachverständige hat die mit seinem Eid (§ 5 Abs. 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.

1.3 Jede Mitwirkung und Teilnahme eines Sachverständigen an bedenklichen, gesetz- oder sittenwidrigen Geschäften und Handlungen ist standeswidrig.

1.4 Dem Sachverständigen ist verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gutachter, für sich oder andere Personen, Zuwendungen oder Vergünstigungen zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die geeignet sein könnten, seine Objektivität zu beeinträchtigen, oder die nicht einer - etwa wegen ihrer Geringwertigkeit - nach allgemeiner Auffassung zu billigenden Gepflogenheit entsprechen. Er ist auch dazu verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um zu verhindern, dass solche Zuwendungen oder Begünstigungen von seinen Mitarbeitern oder Angehörigen entgegengenommen werden.

1.5 Der Sachverständige ist zu strengster Verschwiegenheit über seine Sachver-ständigentätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Insbesondere ist ihm untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die ihm ausschließlich aus seiner Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind.

1.6 Der Sachverständige ist zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet verpflichtet. Der Dokumentation dieser Fortbildungsschritte dient der vom Hauptverband initiierte Bildungs-Pass (vgl. dazu die Beiträge in SV 1999/3, 101 f).

1.7 Die über eine bloße Mitteilung hinaus gehende Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs ist untersagt. Die Verwendung dieser Bezeichnung auf dem Briefkopf, auf Visitkarten, in einem Lebenslauf, im Telefonbuch, auf einer Homepage, auf dem Wohnungsschild und dgl. - als bloße Mitteilung ohne reklamehafte Hervorhebung – ist zulässig. Auf Homepages ist auch der Zertifizierungsumfang anzugeben. Die Erwähnung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung ist jedenfalls unstatthaft.

Bei Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste, bei der Einrichtung eines Links gemäß § 3a Abs 5 SDG und bei Einrichtung einer speziellen Homepage als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (im Folgenden Sachverständigen-Homepage genannt) sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.7.1. Gegenstand der Eintragung und der allenfalls über einen Link erreichbaren Sachverständigen-Homepage können ausschließlich Angaben zur Ausbildung und beruflichen Laufbahn, zur Infrastruktur der Sachverständigentätigkeit und zum Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere zur Anzahl der behördlichen oder privaten Bestellungen und zum Gegenstand der Gutachten sein. Andere Inhalte sind unzulässig.

1.7.2. Die Inhalte der Eintragung und der Sachverständigen-Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen.

1.7.3. Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und objektiv nachprüfbar sein. Sie dürfen keine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

1.7.4. Die Schilderung von Kenntnissen und Fähigkeiten muss objektiv und sachlich erfolgen und hat sich in jenem Bereich zu halten, der von der Zertifizierung umfasst ist.

1.7.5. Zur Irreführung geeignete, insbesondere undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige Angaben sind zu unterlassen.

1.7.6. Jede reklamehafte Hervorhebung ist zu unterlassen.

1.7.7. Jede Bezugnahme auf andere Sachverständige und deren Leistungen ist untersagt.

1.7.8. Die Aufmachung der Sachverständigen-Homepage darf Ehre und Ansehen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht widersprechen.

1.7.9. Ein Link von der Sachverständigen-Homepage auf die vom Sachverständigen im Wirtschaftsleben sonst verwendete Homepage ist nicht zulässig, doch kann bei den Adressangaben auch eine (nicht verlinkte) Internetadresse des Sachverständigen, die er sonst im Wirtschaftsleben verwendet, angeführt werden. Ein Link von einer solchen Homepage auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf die Sachverständigen-Homepage ist zulässig.

1.7.10. Auf sonstigen Homepages des Sachverständigen hat abgesehen von einem Hinweis mit Angabe des Zertifizierungsumfangs (Punkt 1.7.) sowie einem Link auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf eine Sachverständigen-Homepage jede weitere Darstellung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu unterbleiben.

Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" enthält. Beispiele für die Gestaltung dieses Siegels sind beim Hauptverband erhältlich.

1.8 Der Sachverständige hat in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren seine Gebühren den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) entsprechend zu verzeichnen. Bei Aufträgen für Privatgutachten kann der Sachverständige das Honorar mit dem Auftraggeber frei vereinbaren. Auch das frei vereinbarte Honorar darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehen.

Bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses trifft den Sachverständigen eine Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber und/oder den zur Gebührentragung verpflichteten Parteien. Diese Warn- und Aufklärungspflicht wird für den Bereich des Gerichtsgutachtens in § 25 Abs. 1 GebAG ausdrücklich geregelt.

 

2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (verwaltungsbehördlichen) Auftrag

2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten. Insbesondere hat der Sachverständige nach seiner Bestellung unverzüglich zu prüfen, ob er den ihm erteilten Auftrag innerhalb der festgesetzten Frist verlässlich erfüllen kann.

Unvermeidbare Fristüberschreitungen hat der Sachverständige dem Gericht (der Verwaltungsbehörde) sofort bei Bekanntwerden des Verzögerungsgrundes - jedenfalls vor Ablauf der Frist - mit einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung mitzuteilen. Eine ausdrückliche Regelung dieser Mitteilungspflicht enthält § 357 Abs.1 ZPO.

2.2 Der Sachverständige hat nach seiner Beauftragung unverzüglich und - soweit erforderlich - durch ein erstes Aktenstudium oder durch erste informative Ermittlungen zu prüfen, ob er für den Gutachtensauftrag die erforderliche Sachkompetenz besitzt. Bei Zweifel an seiner Sachkompetenz hat der Sachverständige die Übernahme des Auftrages abzulehnen. Bestehen solche Zweifel für einzelne Teile des Gutachtensauftrages, ist der Auftraggeber darüber zu informieren und ihm die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (die Einholung eines Hilfsgutachtens) vorzuschlagen.

2.3 Der Sachverständige hat dem Auftraggeber unverzüglich und in jedem Stadium der Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit hat der Sachverständige erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers oder einer Partei oder eines Beteiligten, zu prüfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Arbeit jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.

Gründe, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegen etwa dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hat, wenn mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit besteht oder bestanden hat oder wenn der Sachverständige bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise befasst war (z.B. als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten).

2.4 Liegen Gründe vor, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindern (z. B. in zeitlicher Hinsicht wegen Überlastung mit gerichtlichen oder behördlichen Aufträgen oder sonstiger beruflicher Überlastung, in persönlicher Hinsicht wegen Beeinträchtigung der Gesundheit, Befangenheit oder fehlender fachlicher Kompetenz für den konkreten Auftrag), hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht (der Verwaltungsbehörde), die Übernahme des Auftrages unter Darlegung des Hinderungsgrundes unverzüglich abzulehnen. In diesem Fall ist ein allenfalls übersendeter Akt sofort zurückzustellen.

2.5 Der Sachverständige hat bei Erstattung von Befund und Gutachten auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie zu beachten. Insbesondere hat er sich an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden. Zweifel über den Umfang und Inhalt des Gutachtensauftrags sind durch Rückfragen beim Auftraggeber aufzuklären (vgl. § 25 Abs. 1 GebAG). Dabei ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber auf allfällige weitere, für die Gutachtenserstattung relevante Umstände aufmerksam zu machen; er hat auch diesbezüglich die Weisung des Auftraggebers (etwa durch eine Ergänzung oder Änderung des Gutachtensauftrags) einzuholen.

2.6 Der Sachverständige hat den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

Die bloße Sanktionierung der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von anderen Personen durch Unterfertigung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist unstatthaft.

2.7 Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; er muss auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein.

Der Sachverständige hat bei der Befundaufnahme und seinen Ermittlungen die Rechte von Parteien und sonstigen Beteiligten zu respektieren. Wird der Sachverständige an der Durchführung von notwendigen Erhebungsarbeiten gehindert, hat er darüber unverzüglich dem Gericht (der Verwaltungsbehörde) oder seinem Auftraggeber zu berichten. Vgl. dazu die Regelung von Mitwirkungspflichten in § 359 Abs.2 ZPO.

2.8 Bei der Gutachterarbeit hat der von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beauftragte Sachverständige die einschlägigen Verfahrensvorschriften über den Sachverständigenbeweis zu beachten. Soweit ihm der vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde erteilte Auftrag keine besondere Vorgangsweise vorschreibt, hat der Sachverständige bei der Befundaufnahme stets den fundamentalen Verfahrensgrundsatz des beiderseitigen Gehörs zu wahren. Bei den vom Sachverständigen im Auftrag des Gerichts (der Verwaltungsbehörde) selbständig geleiteten Ermittlungen hat er auf eine unparteiliche Verfahrensleitung und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens zu achten.

2.9 Der Sachverständige hat in jedem Stadium seiner Gutachterarbeit alles zu unternehmen, um den Fortgang des gerichtlichen (verwaltungsbehördlichen) Verfahrens möglichst zu beschleunigen.

 

3. Besondere Bestimmungen für Privatgutachten

3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten aufzunehmen, dass er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.

3.2 Gelangt der Sachverständige auf Grund seiner gesetzlichen Berufsverpflichtung zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers in eine Interessenkollision mit seiner Funktion als unabhängiger, unparteilicher und zur Objektivität verpflichteter Gutachter, so hat er den Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens unter Hinweis auf diesen Interessenkonflikt abzulehnen. Wird er aber im weiteren in dieser Sache im Rahmen der Befugnisse seines Hauptberufes für seinen Auftraggeber tätig, so hat er bei dieser Arbeit jeden Hinweis auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu unterlassen. Der Sachverständige hat auch, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass auch von Seiten seines Auftraggebers oder von dritter Seite jeder Hinweis auf diese Eigenschaft unterbleibt.

 

4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen

4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten.

4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig.

4.3 Bei allfälligen persönlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs soll - soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der Konfliktparteien möglich ist und keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Vorgangsweise besteht - von den Mitgliedern vor der Einleitung allfälliger gerichtlicher oder sonst behördlicher Schritte gegen den Sachverständigenkollegen der Schlichtungsausschuss des zuständigen Landesverbandes befasst werden. Wenn es sich um Differenzen zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände handelt, ist der Hauptverband zu verständigen, der bestimmt, welcher Schlichtungsausschuss eines Landesverbandes für die Behandlung dieser Angelegenheiten zuständig ist.